Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
دفتر ترجمه کانون و دفتر وکالت رضوی دينانی
مكتب ترجمة كانون ومكتب محاماة رضوي ديناني

 

Arbeitsrecht im Iran

Die iranische Arbeitsrecht ist im Arbeitsgesetz (Ghanoon Kar, Labour Law), verabschiedet am 17.02.1991 geregelt. Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten ist für Durchführung dieses Gesetzes zuständig.

Die Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) haben gewisse Freiheit zur Gestaltung des Arbeitsvertrags, wenn sie zwingende Vorschriften über Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden, Überstunden, jährliche Urlaubstage, monatlichen Mindestlohn beachtet werden

Der Mindestlohn wird mit Beginn des iranischen Jahres (21.03) neu festgesetzt und bekannt gegeben. 

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitsgeber ist leider in diesem Gesetz nicht ausreichend vorgesehen, daher sind Maßnahmen zu treffend, um dieser Kündigungsschutz umzugehen, sonst wird die Kündigung teuer.

 

Arbeitserlaubnis

Ausländer brauchen für Aufnahme einer Beschäftigung im Iran eine Arbeitserlaubnis, die durch das Büro für Beschäftigung der Ausländer des Arbeitsministeriums ausgestellt wird.

Das gilt auch für den Repräsentanten, Geschäftsführer einer Zweigniederlassung od. GmbH, Fachkräfte und Experten, die zur Durchführung eines Projekts im Iran beauftragt sind, oder für die anderen ausländischen Angestellten eines ausländischen oder iranischen Unternehmens.

Das Arbeitsvisum kann vor der Einreise beantragt werden und die Arbeitserlaubnis wird aber im Iran ausgestellt und gleichzeitig wird die Aufenthaltserlaubnis auch für ein Jahr erteilt.

Das Arbeitsvisum und die Arbeitserlaubnis sind durch den Arbeitgeber im Iran beim Büro für Beschäftigung von Ausländern des Arbeitsministeriums nach Vorlage von zahlreichen Dokumenten und Ausfüllen von Formularen zu beantragen.

Im Rahmen des FIPPA (Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlage im Iran) bekommt der ausländische Investor einjährige Arbeitserlaubnis und er und dessen Familie bekommen dreijährige Aufenthaltserlaubnis.

 

Sozialversicherung

Jeder Arbeitsnehmer (Arbeiter oder Angestellter) sind bei der Aufnahme einer Beschäftigung verpflichtet, eine Sozialversicherung zu schließen. Das gilt für Iraner und Ausländer. Die gesetzliche Sozialversicherung enthält  Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung

Der aktuelle Satz der Sozialversicherung beträgt gegenwärtig insgesamt 33% des monatlichen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers.

Bei der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage bleiben jedoch Familienzulagen, Urlaubsgeld, Kindergeld und andere Zulagen unberücksichtigt, so dass diese nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Die Beiträge zur Sozialsicherung werden vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Regierung getragen.

Die Durchführung der Versicherung obliegt dem Arbeitgeber.

Zudem hat der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers von dessen Lohn abzuziehen und anschließend seinen und den Arbeitnehmeranteil an die Gesellschaft für Arbeit und Soziales abzuführen.

  

… mehr  Information und Beratung

Bei Bedarf können sie sich jederzeit für Rückfragen als auch sonstige Absprachen, z.B. hinsichtlich der Beratung oder termingebundener Arbeiten an uns wenden.

In diesem Sinne nehmen wir mit besonderem Interesse Ihre Nachricht entgegen und verbleiben.  

  • Dienste:

Sie können sich über unsere juristischen Dienste telefonisch, per Fax, per E-Mail fragen, wir werden Ihnen gerne ein Angebot machen.

  • Kontakt:

Telefon:  (0221) 13 95 339
Fax:        (0221) 13 95 346
Mobil:   
 (0171) 23 15 213

 

CANOUN Übersetzungen und Kanzlei
M. Razavidinani

Iranischer Anwalt u. Ermächtigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher, Jurist und Rechtskundiger

Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

E-Mail:  sprachdienst@canoun.de