Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
دفتر ترجمه کانون و دفتر وکالت رضوی دينانی
مكتب ترجمة كانون ومكتب محاماة رضوي ديناني
Die iranische
Arbeitsrecht ist im Arbeitsgesetz (Ghanoon Kar, Labour Law),
verabschiedet am 17.02.1991 geregelt. Das Ministerium für Arbeit und
soziale Angelegenheiten ist für Durchführung dieses Gesetzes
zuständig.
Die
Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) haben gewisse
Freiheit zur Gestaltung des Arbeitsvertrags, wenn sie zwingende
Vorschriften über Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden,
Überstunden, jährliche Urlaubstage, monatlichen Mindestlohn beachtet
werden
Der Mindestlohn
wird mit Beginn des iranischen Jahres (21.03) neu festgesetzt und
bekannt gegeben.
Die Kündigung
des Arbeitsvertrages durch den Arbeitsgeber ist leider in diesem
Gesetz nicht ausreichend vorgesehen, daher sind Maßnahmen zu
treffend, um dieser Kündigungsschutz umzugehen, sonst wird die
Kündigung teuer.
Arbeitserlaubnis
Ausländer
brauchen für Aufnahme einer Beschäftigung im Iran eine
Arbeitserlaubnis, die durch das Büro für Beschäftigung der Ausländer
des Arbeitsministeriums ausgestellt wird.
Das gilt auch
für den Repräsentanten, Geschäftsführer einer Zweigniederlassung od.
GmbH, Fachkräfte und
Experten, die zur Durchführung eines Projekts im Iran beauftragt
sind, oder für die anderen ausländischen Angestellten eines
ausländischen oder iranischen Unternehmens.
Das
Arbeitsvisum kann vor der Einreise beantragt werden und die
Arbeitserlaubnis wird aber im Iran ausgestellt und gleichzeitig wird
die Aufenthaltserlaubnis auch für ein Jahr erteilt.
Das
Arbeitsvisum und die Arbeitserlaubnis sind durch den Arbeitgeber im
Iran beim Büro für Beschäftigung von Ausländern des
Arbeitsministeriums nach Vorlage von zahlreichen Dokumenten und
Ausfüllen von Formularen zu beantragen.
Im Rahmen des
FIPPA (Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer
Kapitalanlage im Iran) bekommt der ausländische Investor einjährige
Arbeitserlaubnis und er und dessen Familie bekommen dreijährige
Aufenthaltserlaubnis.
Sozialversicherung
Jeder
Arbeitsnehmer (Arbeiter oder Angestellter) sind bei der Aufnahme
einer Beschäftigung verpflichtet, eine Sozialversicherung zu
schließen. Das gilt für Iraner und Ausländer. Die gesetzliche
Sozialversicherung enthält Renten-,
Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Der aktuelle
Satz der Sozialversicherung beträgt gegenwärtig insgesamt 33% des
monatlichen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers.
Bei der
Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage bleiben jedoch
Familienzulagen, Urlaubsgeld, Kindergeld und andere Zulagen
unberücksichtigt, so dass diese nicht der Versicherungspflicht
unterliegen.
Die Beiträge zur Sozialsicherung werden vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Regierung getragen.
Die Durchführung der Versicherung obliegt dem Arbeitgeber.
Zudem hat der
Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers von dessen Lohn
abzuziehen und anschließend seinen und den Arbeitnehmeranteil an die
Gesellschaft für Arbeit und Soziales abzuführen.
Bei Bedarf können sie sich jederzeit für Rückfragen als auch sonstige Absprachen, z.B. hinsichtlich der Beratung oder termingebundener Arbeiten an uns wenden.
In diesem Sinne nehmen wir mit besonderem Interesse Ihre Nachricht entgegen und verbleiben.
Sie können sich über unsere juristischen Dienste telefonisch, per Fax, per E-Mail fragen, wir werden Ihnen gerne ein Angebot machen.
Telefon: (0221) 13 95 339
Fax: (0221) 13 95 346
Mobil: (0171) 23 15 213
CANOUN Übersetzungen und Kanzlei
M. Razavidinani
Iranischer Anwalt u. Ermächtigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher, Jurist und Rechtskundiger
Hohenstaufenring 44-46
50674 KölnE-Mail: sprachdienst@canoun.de