Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
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Immobilienrecht des Iran

IMMOBILIENERWERB

Der Erwerb von Immobilien zwecks Wohnens und der wirtschaftlichen Aktivität ist in (der Regulations Concerning Acquisition of Property by Foreign Nationals in Iran (das Gesetz betreffend den Erwerb von Immobilien durch Ausländer im Iran) geregelt.

Das Gesetz erlaubt, den Ausländer im Iran Immobilien zu erwerben, wenn es dem Zwecke des Wohnens oder der wirtschaftlichen Betätigung dient. Sie sind jedoch nicht berechtigt, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben.

Danach müssen Ausländer, die Immobilien in Iran erwerben wollen, sich an die örtliche Registrierungsbehörde wenden, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Dabei müssen sie auch den Zweck des Immobilienerwerbs angeben. Der Antrag wird dann an das iranische Außenministerium zur Entscheidung weitergeleitet.

Hat der Ausländer gemäß den Gesetzen des Landes Immobilien erworben, kann er nicht willkürlich enteignet werden. Fallen die erworbenen Immobilien unter den Anwendungsbereich des Investitionsgesetzes (FIPPA), so werden die Immobilien entsprechend geschützt.

Sollten die Immobilien des Ausländers jedoch nicht unter das Investitionsgesetz fallen, gilt das völkerrechtliche Prinzip, wonach eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung möglich ist. Die iranischen Gesetze entsprechen diesem völkerrechtlichen Prinzip.

Die genannten Beschränkungen gelten aber nur für den Erwerb von Immobilien.

Sie gelten nicht für die Miete. Ausländer können folglich Immobilien sowohl für private als auch kommerzielle Zwecke mieten. Sollte allerdings das Mietverhältnis für mehr als fünf Jahren gelten, ist die Zustimmung der iranischen Behörden notwendig.

 

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CANOUN Übersetzungen und Kanzlei
M. Razavidinani

Iranischer Anwalt u. Ermächtigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher, Jurist und Rechtskundiger

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