Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
دفتر ترجمه کانون و دفتر وکالت رضوی دينانی
مكتب ترجمة كانون ومكتب محاماة رضوي ديناني
Grundlage für
die Besteuerung ist hauptsächlich das Direktbesteuerungsgesetz (Direct
Taxation Act) vom Februar 1988 mit späteren Ergänzungen und
Änderungen im März 2007).
Das Steuerjahr
ist grundsätzlich mit dem Kalenderjahr identisch, das am 21. März
beginnt.
Das
iranische Steuersystem kennt keine Kapital- und
Vermögenssteuer.
Umsatzsteuer
wurde beschlossen, aber ihre Durchsetzung wurde für einige Zeit
äußer kraft gesetzt.
Die Steuerarten im Iran sind:
Einkommensteuer von natürlichen Personen
Körperschaftssteuer
Gemeindesteuer
Stempelabgabe (Bankscheck, Wechsel, Konnossement)
Umsatzsteuer
EINKOMMENSTEUER
Durch die Steuerreform im Jahr 2002 wurde der Steuertarif erheblich verringert. Der Eingangssteuersatz liegt gegenwärtig bei 10 % und der Spitzensteuersatz beträgt 35%.
Es gibt auch
Steuervergünstigungen (für 4, 6 und 8 Jahre), abhängig von den
Standorten und der Branchentätigkeiten.
Lohn und Einkommen von natürlichen Personen u.
ausländischen Fachkräfte
Stand: 11.05.2010
KÖRPERSCHAFTSTEUER
(Corporate Income Tax)
Auch die Körperschaftsteuer wurde reformiert. Der Körperschaftsteuertarif beträgt nun 25 %.
Bei
Zweigniederlassungen der ausländischen Unternehmen wird das gesamte
zu besteuernde Einkommen unter Zugrundelegung der Körperschaftsteuer
besteuert.
Die Gemeinden
können gemäß dem Direktbesteuerungsgesetz auf die
Unternehmensgewinne neben der Körperschaftsteuer eine Gemeindesteuer
(Municipal Surtax) erheben.
Besteuerung von
Repräsentanzen u. Zweigniederlassungen
Die
Einnahmen der im Iran tätigen Repräsentanzen u. Zweigniederlassungen
werden versteuert.
Besteuerung der
Banken u. Versicherungsgesellschaften im Iran
Die
eingenommenen Prämien und die angefallenen Zinsen der Einlagen der
ausländischen Banken und Versicherungsgesellschaften, die mit
iranischen Versicherern kooperieren, werden mit einem Steuersatz von
2% besteuert.
Besteuerung der
Luft- und Schifffahrtsgesellschaften im Iran
Ausländische
Fluglinien und Schifffahrtgesellschaften werden mit einer pauschalen
Ertragsteuer von 5% für
Erträge von den Passagier-, Transportgeschäften, die im Iran
durchgeführt wurden, besteuert.
Besteuerung der
ausländischen Gesellschaften in Freihandels- und
Sonderwirtschaftszonen im Iran
Diese Firmen
sind mindestens 15 Jahren von der iranischen Steuer befreit.
Bei Bedarf können sie sich jederzeit für Rückfragen als auch sonstige Absprachen, z.B. hinsichtlich der Beratung oder termingebundener Arbeiten an uns wenden.
In diesem Sinne nehmen wir mit besonderem Interesse Ihre Nachricht entgegen und verbleiben.
Sie können sich über unsere juristischen Dienste telefonisch, per Fax, per E-Mail fragen, wir werden Ihnen gerne ein Angebot machen.
Telefon: (0221) 13 95 339
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CANOUN Übersetzungen und Kanzlei
M. Razavidinani
Iranischer Anwalt u. Ermächtigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher, Jurist und Rechtskundiger
Hohenstaufenring 44-46
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