Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
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Steuerrecht des Iran

Grundlage für die Besteuerung ist hauptsächlich das Direktbesteuerungsgesetz (Direct Taxation Act) vom Februar 1988 mit späteren Ergänzungen und Änderungen im März 2007).

Das Steuerjahr ist grundsätzlich mit dem Kalenderjahr identisch, das am 21. März beginnt.

Das  iranische Steuersystem kennt keine Kapital- und Vermögenssteuer.

Umsatzsteuer wurde beschlossen, aber ihre Durchsetzung wurde für einige Zeit äußer kraft gesetzt.

Die Steuerarten im Iran sind:

Einkommensteuer von natürlichen Personen
Körperschaftssteuer
Gemeindesteuer
Stempelabgabe (Bankscheck, Wechsel, Konnossement)
Umsatzsteuer

 

EINKOMMENSTEUER  

Durch die Steuerreform im Jahr 2002 wurde der Steuertarif erheblich verringert. Der Eingangssteuersatz liegt gegenwärtig bei 10 % und der Spitzensteuersatz beträgt 35%.

Es gibt auch Steuervergünstigungen (für 4, 6 und 8 Jahre), abhängig von den Standorten und der Branchentätigkeiten.

Lohn und Einkommen von natürlichen Personen u. ausländischen Fachkräfte werden mit 10%, 20%, 25%, 30% und 35% versteuert.

Stand: 11.05.2010 (ohne Gewähr)

KÖRPERSCHAFTSTEUER (Corporate Income Tax)

Auch die Körperschaftsteuer wurde reformiert. Der Körperschaftsteuertarif beträgt nun 25 %.

Bei Zweigniederlassungen der ausländischen Unternehmen wird das gesamte zu besteuernde Einkommen unter Zugrundelegung der Körperschaftsteuer besteuert.

Die Gemeinden können gemäß dem Direktbesteuerungsgesetz auf die Unternehmensgewinne neben der Körperschaftsteuer eine Gemeindesteuer (Municipal Surtax) erheben.

Besteuerung von Repräsentanzen u. Zweigniederlassungen

Die Einnahmen der im Iran tätigen Repräsentanzen u. Zweigniederlassungen werden versteuert.  

Besteuerung der Banken u. Versicherungsgesellschaften im Iran

Die eingenommenen Prämien und die angefallenen Zinsen der Einlagen der ausländischen Banken und Versicherungsgesellschaften, die mit iranischen Versicherern kooperieren, werden mit einem Steuersatz von 2% besteuert.

 

Besteuerung der Luft- und Schifffahrtsgesellschaften im Iran

Ausländische Fluglinien und Schifffahrtgesellschaften werden mit einer pauschalen Ertragsteuer  von 5% für Erträge von den Passagier-, Transportgeschäften, die im Iran durchgeführt wurden, besteuert.

 

Besteuerung der ausländischen Gesellschaften in Freihandels- und Sonderwirtschaftszonen im Iran

Diese Firmen sind mindestens 15 Jahren von der iranischen Steuer befreit.

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CANOUN Übersetzungen und Kanzlei
M. Razavidinani

Iranischer Anwalt u. Ermächtigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher, Jurist und Rechtskundiger

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