Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
دفتر ترجمه کانون و دفتر وکالت رضوی دينانی
مكتب ترجمة كانون ومكتب محاماة رضوي ديناني
Das iranische Rechtssystem hatte bis zum Jahre 1928
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile total
abgelehnt, aber das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB), das im Jahre 1928
verabschiedet wurde, hat das Prinzip der Trennung zwischen Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Urteile zugrunde gelegt. Dieses Prinzip
ist im § 972 IZGB verankert worden.
Der § 972 schreibt vor „die verkündeten Urteile durch ausländische
Gerichte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden, die im Ausland
abgeschlossen sind, können nicht im Iran vollstreckt werden, es sei
denn, sie gemäß den iranischen Gesetzen vollstreckbar erklärt worden
sind“
Der juristische Rat des Justizministeriums hat diese
Regel im Jahre 1974 auf ausländische Zivilurteile, die in diesem Artikel
nicht genannt sind, gemäß § 971 und 1295 erweitert.
Auf Grundlage dieser Bedingungen sind die ausländischen Urteile im Iran
anerkannt, aber es gab keinen einheitlichen Vorschriften betreffend ihre
Vollstreckung.
Im Jahr 1977
(01.08.1356) ist das Gesetz über Vollstreckung der Zivilurteile
verabschiedet und in diesem Gesetzt sind einheitliche Vorschriften
über die Anerkennung und Vollstreckung
Die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Urteile im Iran sind gemäß §§ 169 ff:
1.
Gegenseitigkeit
2.
kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten,
3.
kein Verstoß gegen abgeschlossene internationale
Abkommen durch Iran oder gegen besondere
Gesetze
4.
rechtskräftiges Urteil
5.
…
und weitere Voraussetzungen
Für Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen
Urteile sind drei Stufen zu unterscheiden:
- Urkunden und Unterlagen, die im Ausland oder Deutschland zu besorgen, beglaubigen
und legalisieren und eventuell zu übersetzen, wie das rechtskräftiges
Urteil usw.
Zwischen der Anerkennung u. Vollstreckung des Urteil ist zu unterscheiden:
Die Antragstellung zur Anerkennung des
ausländischen Urteils im Iran mit Beifügung der gesetzlich
vorgeschriebenen Unterlagen.
- Falls die Entscheidung negativ ist, wird die Vollstreckung nicht
betrieben.
- Anerkennt das Gericht das Urteil, wird das ausländische Urteil
vollstreckbar erklärt.
Die Vollstreckung des anerkannten Urteils wird durch Vollstreckungsstelle vorgenommen
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CANOUN Übersetzungen und Kanzlei
M. Razavidinani
Iranischer Anwalt u. Ermächtigter Übersetzer und allgemein beeidigter Dolmetscher, Jurist und Rechtskundiger
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