Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
دفتر ترجمه کانون و دفتر وکالت رضوی دينانی
مكتب ترجمة كانون ومكتب محاماة رضوي ديناني


VI.
Bilaterale Abkommen zwischen dem Iran und den anderen Ländern,
besonders Deutschland
Iran hat
besonders in den letzten Jahren zahlreiche Abkommen mit den anderen
Ländern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen sowie über die Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen
Die deutschen
Unternehmen können auf Grundlage dieser Abkommen
jede zugelassene Art von Geschäftstätigkeiten bzw. Gewerbe,
Handel, Handwerk und Beruf zu betreiben und haben gleiche Rechte und
Pflichten wie die iranischen Unternehmen. Sie sind vor willkürlicher
Enteignung oder Verstaatlichung geschützt.
Diese
Abkommen garantiert auch die Sicherung des Transfers von Gewinnen
aus ausländischen Investitionen, Erweiterung des rechtlichen
Schutzes für ausländische Investoren sowie Entschädigung für
jegliche durch Krisen bzw. Unsicherheit entstandenen Schäden und
günstigere Bestimmungen für deutsche Investoren in Artikel 8:
- Die
günstigeren Bestimmungen, die eine Vertragspartei mit einem Investor
der anderen Vertragspartei vereinbart hat oder vereinbaren wird,
gelten unbeschadet die Regelungen dieses Abkommens oder
-
ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus
Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, die neben
diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in
Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung,
durch die den Kapitalanlagen von Investoren der anderen
Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen
zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen
insoweit vor, als sie günstiger ist.
Einige Begriffe dieses Abkommen sind:
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Kapitalanlagen: |
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Sie
sind im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die
gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen jegliche Vermögenswerte jeder Art des
Investors und schließen Folgendes ein: |
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| a) |
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und an
dinglichen Rechten; |
| b) |
Anteilsrechte oder alle Arten von Beteiligungen an
Gesellschaften wie Wertpapiere, Obligationen,
Kapitalbeteiligungen und Kredite; |
| C) |
Ansprüche auf Geld und/oder Forderungen und Ansprüche auf
Leistungen in Verbindung mit einer Kapitalanlage, die einen
wirtschaftlichen Wert haben, sowie wiederangelegte Erträge
und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Kapitalanlage; |
| d) |
Rechte des geistigen Eigentums und gewerbliche Schutzrechte,
einschließlich Marken, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche
Muster und Modelle, technische Verfahren, Know-how,
Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; |
| e) |
alle
Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben,
einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte |
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Investor: |
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Investoren sind:
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| a) |
natürliche Personen |
| b) |
juristische Personen
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Erträge: |
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Sie
sind diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage
anfallen, einschließlich Gewinne aus Kapitalanlagen, Zinsen,
Dividenden, Lizenz- und andere Entgelte. |
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1 |
Noch gültiges Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1929
zwischen dem Deutschen Reich und Iran (Persien) |
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2 |
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen |
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3 |
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
20. Dezember 1968 |
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| 5 |
Botschaft über ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Islamischen Republik Iran
und Schweiz (Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] ) |
| 6 | Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Gesetztext auf [PDF-FA-DE-FR]) |
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