Übersetzungsbüro CANOUN & Kanzlei Razavidinani
دفتر ترجمه کانون و دفتر وکالت رضوی دينانی
مكتب ترجمة كانون ومكتب محاماة رضوي ديناني
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Der ausländische Investor kann sich im Iran geschäftlich auf
verschiedene Art präsentieren.
►Ausländische Beteiligungen an
einer iranischen Gesellschaft im Rahmen des FIPPA (Gesetz zur
Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlagen im Iran)
können bis 100 % erfolgen.
►Ausländische
Beteiligungen außerhalb des FIPPA betragen nur 49 % der
Geschäftsanteile. Die restlichen 51 % stehen den Iranern zu. |
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►Gründung einer Zweigniederlassung
oder Repräsentanz |
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Handelsvertretung |
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► Beteiligung an einem bestehenden
Unternehmen durch Kapitalerhöhung in Form von Bargeld,
Sacheinlagen oder geistigem Eigentum (Patente, Know-how,
Markennamen, Marken, und Fachdienstleistungen) |
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► Joint- Venture
(Gemeinschaftsunternehmen) |
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► Gründung eines neuen Unternehmens: |
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1. |
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2. |
Private Aktiengesellschaft (PAG) |
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3. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Iran (GmbH) |
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Es gibt auch andere Gesellschaftsformen (siehe unten), die für
ausländische Unternehmen uninteressant sind. Sie werden daher
hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. |
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4. |
Offene Handelsgesellschaft, OHG (Sherkate Tazamouni),
General partnership - Iran |
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4. |
Kommanditgesellschaft, KG (Sherkete Mokhtelet Gheir Sahamie,
Limited partnership
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5. |
wa Masouliat Mahdoud = Limited Partnership), |
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6. |
Kommanditgesellschaft auf Aktien = Sherkate Mokhtelet
Sahamie = Partnership Limited by Shares,
Mixed joint stock partnership
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7.
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Kommanditgesellschaft auf Aktien, Sherkate Nesbi,
Proportional liability
partnership
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8.
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Production and
consumption cooperative (Sherkat Ta’avoni va Masraf),
Genossenschaft
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Das iranische Recht kennt zwei Arten von Aktiengesellschaften, eine
offene (öffentliche, allgemeine) Aktiengesellschaft
(Public Joint Stock Company)
und eine private Aktiengesellschaft (Private Joint Stock Company).
► An der Gründung der offenen
Aktiengesellschaft müssen sich mindestens 5 Gesellschafter beteiligen.
► Das Stammkapital der offenen
Aktiengesellschaft beträgt fünf Millionen iranische Rials.
► Die Gründer der Gesellschaft haben
mindestens 20% des Stammkapitals zu übernehmen.
► Ein Prozentsatz des
Kapitals müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
► Der Vorstand (Board of Directors) besteht
aus mindestens 5 Mitgliedern.
► Die Haftung beschränkt sich auf die
eingebrachte Einlage.
► Der ausländische Investor kann im Rahmen
des FIPPA 100% der Geschäftsanteile halten.
► Außerhalb der FIPPA darf der ausländische
Investor nur 49% der Geschäftsanteile halten. Die restlichen 51% sind
für Iraner vorgesehen.
► Diese Regelung kann umgangen werden.
► An der Gründung der privaten
Aktiengesellschaft müssen sich mindestens 3 Gesellschafter beteiligen.
► Das Stammkapital der offenen
Aktiengesellschaft beträgt eine Million iranische Rials.
► Die Gründer der Gesellschaft haben
mindestens 35% des Stammkapitals bei der Gründung einzuzahlen.
► Diese Gesellschaft ist eine geschlossen
Gesellschaft und darf keine Aktien nach außen anbieten.
► Der Vorstand (Board of Directors) besteht
aus mindestens 3 Mitgliedern.
► Die Haftung beschränkt sich auf die
eingebrachte Einlage.
► Der ausländische Investor kann im Rahmen
des FIPPA 100% der Geschäftsanteile halten.
► Außerhalb der FIPPA darf der ausländische
Investor nur 49% der Geschäftsanteile halten. Die restlichen 51% sind
für Iraner vorgesehen.
► Diese Regelung kann umgangen werden
► Diese Gesellschaft ist für die
ausländischen Investoren wegen zahlreicher Erleichterungen, der
Haftungsregelung, einer vereinfachten Buchführung und einer einfachen
und schnellen Gründung und Registrierung geeignet. In der Praxis wird
sie als Gesellschaftsform für ausländische Investitionen bevorzugt.
► An der Gründung einer privaten
Aktiengesellschaft müssen sich mindestens 2 Gesellschafter beteiligen.
► Das Grundkapital der GmbH ist gesetzlich
unbestimmt.
► Die Gesellschaft kann durch einen oder
mehre Geschäftsführer geleitet werden. Die Geschäftsführer können
Anteilseigner oder Gesellschafter sein.
► Die Haftung beschränkt sich auf die
eingebrachte Einlage.